Unsere Leistungen

Behandlungspflege

Grundpflege

Hauswirtschaftliche Versorgung

Betreuung

Behandlungspflege

§37.2 SGB V nach ärztlicher Anordnung ​

Die Behandlungspflege wird vom Arzt über eine Verordnung ausgestellt, die Kosten hierfür werden von der Krankenkasse übernommen. Die gesetzliche Zuzahlung muss jedoch in Eigenanteil übernommen werden, diese beträgt 10 Euro pro Verordnung.

  • Medikamente stellen
  • Medikamente verabreichen
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Insulin verabreichen
  • Blutzucker messen
  • und vieles mehr
Behandlungspflege Pflegeteam Schunke

Grundpflege

§36 SGB XI (Pflegesachleistungen nach Pflegegrad)​

grundpflege pflegedienst

Die pflegerischen Leistungen werden von der Pflegekasse je nach Pflegegrad übernommen bzw. teilübernommen. Der Eigenanteil wird nach den gebuchten Leistungen sowie des jeweiligen Pflegegrades ermittelt.

  • Unterstützung beim Waschen, Duschen, Baden
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung beim Vorbereiten der Mahlzeiten
  • Unterstützung beim Wechseln der Inkontinenzmaterialien
  • und vieles mehr

Hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung

§45b nach SGB XI (125 Euro monatlich)

Die 125 Euro Entlastungsleistungen werden monatlich bei der Pflegekasse angespart und können nur durch einen Pflegedienst abgerechnet werden. Eine direkte Auszahlung an den Pflegebedürftigen ist nicht möglich. Die Entlastungsleistungen können ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.

  • Einkaufen
  • Reinigen der Wohnung
  • Gespräche führen
  • Spazieren gehen
  • und vieles mehr
Pflegeteam Schunke Haushaltshilfe

Beratungseinsatz

§37.3 SGB XI (für das Pflegegeld)

Pflegeteam Schunke Beratung

Der Beratungseinsatz muss in gewissen Abständen von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden. Die aktuelle Pflegesituation wird anhand eines Formulars aufgenommen und mit der Unterschrift des Pflegebedürftigen ggf. Angehörigen bestätigt. Anschließend wird dieses Formular an die Pflegekasse gesendet.
Der Beratungseinsatz muss je nach Pflegegrad wie folgt durchgeführt werden:

  • Pflegegrad 2 – 3: alle 6 Monate
    (pro Halbjahr ein Einsatz)
  • Pflegegrad 4 – 5: alle 3 Monate
    (pro Quartal ein Einsatz)

Bei Nichteinhalten der Beratungseinsätze bekommen Sie eine Erinnerung von der Pflegekasse. Wird diese ebenfalls nicht beachtet, kann dies zu einer Sperrung des Pflegegeldes kommen.

Unterstützungspflege

§ 37 (1a) SGB V

Pflegeteam Schunke

Die Unterstützungspflege umfasst die Weiterversorgung in der Häuslichkeit, nach einem Krankenhaushausaufenthalt der einem Unfall geschuldet war. Unter gewissen Auflagen übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Pflege, dies verläuft ebenfalls über eine Verordnung des Arztes.

  • Grundpflegerische Tätigkeiten
  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
  • Behandlungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

§ 42 SGB XI und § 39 SGB XI

Die Pflegekasse übernimmt die Leistungen, wenn der pflegende Angehörige aus bestimmten Gründen nicht vor Ort sein kann (wie z.B. im Urlaub oder Krankenhausaufenthalt), bietet die Pflegekasse jedem Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad an, dass die Versorgung im eigenen Haus gewährleistet wird.

Altenpflege